Immobilienbewertung
Auf dieser Seite möchte ich Ihnen meine tägliche Arbeit ein stückweit nähre bringen. Jede Immobilie hat ihre Besonderheiten die bei der Bewertung des Marktwerts von äußerster Wichtigkeit sind.
Kein Grundstück ist wie das andere, somit können der Marktwert auch benachbarter Grundstücke erheblich voneinander abweichen.
Grundsätzlich ist der Wert vom Entwicklungszustand gemäß § 5 ImmoWertV und der weiteren Grundstücksmerkmale gemäß § 6 ImmoWertV abhängig.
Bodenwertgutachten
Der Bodenwert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks wird vorrangig im Vergleichswertverfahren ermittelt. Hierzu können eine ausreichende Anzahl an Vergleichswerten (Kaufpreisen) oder geeignete Bodenrichtwerte für die Wertermittlung herangezogen werden.
Besonders zu berücksichtigen ist der Entwicklungszustand eines Grundstücks, hierbei ist die Gesamtheit der den Verkehrswert beeinflussenden rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks ausschlaggebend.
Die Ermittlung des Bodenwerts erfolgt gemäß § 196 BauGB; §§ 15 bis 16 ImmoWertV.
Kurzgutachten
Wie der Begriff 'Kurzgutachten' bereits aussagt, handelt es sich bei einem Kurzgutachten um eine verkürzte Gutachtensform. Bei einem Kurzgutachten wird bewusst auf wesentliche Elemente eines 'Verkehrswertgutachtens' verzichtet.
Die Verfahrenswahlen für die Ermittlung der Marktwerts (Verkehrswert) die dem Kurzgutachten zugrunde liegen, sind mit denen eines Verkehrswertgutachtens identisch.
Die Erstellung von Kurzgutachten erflogt in Anlehnung an § 194 BauGB.
Verkehrswertgutachten
Der Verkehrswert (Marktwert) gemäß § 194 Baugesetzbuch (BauGB) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Die Erstellung von Verkehrswertgutachten erfolgt gemäß § 194 BauGB. Der Verkehrswert wird gemäß den in §§ 15 bis 23 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) bestimmten Wertermittlungsverfahren ermittelt.
Zweck des Gutachtens
Ein Gutachten soll den Verkehrswert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks zu einem bestimmten Stichtag darstellen.
Die Beweggründe warum sich meine Kunden ein Gutachten über den Verkehrswert einer Immobilie erstellen lassen, sind privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Natur.
Ob eine vollständiges Verkehrswertgutachten oder ein Kurzgutachten zweckdienlich ist, hängt somit auch davon ab welchem Zweck das Gutachten dienen soll.
Lohmar
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